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jeder halbwegs gerade
gewachsene männliche schweizer staatsbürger ist verpflichtet,
die heimatliche erde seines vaterlandes zu verteidigen. zu seiner mannwerdung
darf er eine waffe erhalten müssen. frauen dürfen wollen. schweizer
bürger haben kein recht, ihre militärischen pflichten zu versäumen.
sie müssen lernen, den heiligen flecken erde schweiz mit der waffe
in der hand zu verteidigen - gegen sämtliche feinde innerhalb wie
ausserhalb der eng gesteckten grenzen.
allerdings besteht bekanntermassen das recht, um umteilung vom kriegs(vorbereitungs)dienst
zur zivilen zwangsarbeit zu bitten. - sie haben das recht zu bitten, nicht
zu fordern!
der grundsatz der allgemeinen wehrpflicht wird mit duldung eines zivildienstes
nicht tangiert.
schweizer zustände
das recht zu bitten, wenn alles gut geht, wird der herr von einer zulassungskommission
empfangen. (nur äusserst selten handelt es sich um eine dame, die
dem kriegsspiel wieder entsagen möchte.)
im gesuch und speziell vor dem gremium werden die motive des partiellen
verweigerers beurteilt. als legitim werden heutzutage nur "etische
grundwerte" und zuweilen religiosität anerkannt. ohne deren
wurzeln und / oder auswirkungen der filosofischen und politischen ebene
zu würdigen. schlimmer! eine betonung letztgenannter gründe
kann zu negativem entscheid führen.
es kann jedoch keine nur zum teil "positive" und zum teil "schlechte"
überzeugung geben, die zur verweigerung von waffendienst führt.
nach wie vor werden gewisse beweggründe als unehrenhaft, als illegitim
diskriminiert. die interpretation des grundwertes "etischer gewissenskonflikt"
wird zum mass aller dinge. dies widerspricht in krasser weise dem grundsatz
der unteilbarkeit des gewissens!
das anhörende triumvirat hat allerdings keine entscheidungsbefugnisse,
sondern gibt lediglich eine beratende stellungnahme weiter, und zwar an
jene, von denen es zuvor selber beraten wurde.
die schlange betrachtet
ihren schwanz, nachdem sie eine stunde um den potentiellen zivildiener
kreiste!
hiernach wird der
bittsteller sogar mit aktuellen sechssiebteln erhört. die chance
stehen also recht gut, zu zwangsarbeit begnadigt zu werden. - das absurde
an dem spiel ist, dass der frischgebackene zivi sich auch noch freut und
dankbar ist, zwangsarbeiten zu dürfen!!! und selbst wenn dieses betteln
um 15 monate zwangsarbeit gnädigst erfüllt wird, bleiben bittsteller
der wehrpflicht unterstellt: sie haben "das böse" von der
lieben neutralen eidgenossenschaft abzuwehren...
die rechte
die einsicht ist nicht
neu, dass bestrafung und inhaftierung von militärdienstverweigerer
im widerspruch zur idee der menschenrechte steht. als erster staat hat
dies norwegen 1900 anerkannt. nach dem zweiten weltkrieg folgten viele
westeuropäische staaten. seit 1990 existiert auch in den meisten
osteuropäischen staaten ein ziviler ersatzdienst. von der uno - menschenrechtskommission
wurde 1987 bei nur zwei gegenstimmen (irak, mocambique) das recht auf
kriegsdienstverweigerung als menschenrecht anerkannt.
jedoch ist ein recht
auf wehrdienstverweigerung im bereich der rechtlichen verbindlichen menschenrechte
bisher nicht ausdrücklich formuliert. das recht auf verweigerung
des kriegs(vorbereitung)-dienstes ist ein grundlegender bestandteil des
rechts auf gedanken-, gewissens-, religions- und meinungsfreiheit. leztere
sind beispielweise in art. 18 und art. 19 der allgemeinen erklärung
der menschenrechte der uno (1948) festgehalten. die allgemeine erklärung
der menschenrechte ist trotz ihrer breiten akzeptanz lediglich eine absichtserklärung,
eine vielleicht idealistische zielvorgabe.
rechtsverbindlich
für die ratifizierenden länder und somit für deren bevölkerung
einklagbar sind die in der europäischen menschenrechtskonvention
des europarates (1950) und im internationalen pakt über bürgerliche
und politische rechte (1966) niedergeschrieben. art. 9 der europäischen
menschenrechtskonvention garantiert fast wörtlich übereinstimmend
mit art. 18 des bürgerrechtspaktes der uno das menschenrecht auf
gewissensetceterafreiheit.
die gewissensfreiheit
beinhaltet das recht eines menschen, in einklang mit seinem gewissen handeln
zu können. folglich ist es nachvollziehbar, den wortlaut der artikel
so zu verstehen, dass diese das recht auf verweigerung des kriegs(vorbereitungs)diensts
einschliessen!
zudem werden in art.
8 absatz 3 des bürgerrechtspaktes "sklaverei, leibeigenschaft
und zwangsarbeit verboten". dort wird ausgeführt, dass staaten,
in denen wehrdienstverweigerung anerkannt wird, die für verweigerer
gesetzlich vorgeschriebene, nationale dienstleistung nicht als verbotene
zwangsarbeit im sinne des artikels zu verstehen sei. dieser verweis zementiert
die annahme, dass durch den bürgerrechtspakt die existenz eines ersatzdienstes
und - als voraussetzung - ein legitimes verweigerungsrecht des militärdienstes
anerkannt wird.
die menschenrechtskommission
der uno hat in zwei resolutionen (1987, 1989) ausdrücklich die auffassung
vertreten, dass das menschenrecht auf gewissensfreiheit das recht auf
kriegsdienstverweigerung beinhaltet!
in den staaten des
europarates herrscht einigkeit über die existenz des menschenrechtes
auf wehrdienstverweigerung als bestandteil der gewissensetceterafreiheit.
selbst in staaten wie der türkei, die bisher kein nationales kriegsdienstverweigerungsrecht
eingeführt haben, wird dies nicht angezweifelt. weitgehender konsens
in dieser frage kam schon durch resolutionen der parlamentarischen versammlung
des europarates von 1967 und 1977 zum ausdruck. in diesen wurde festgestellt,
dass das in der europäischen menschenrechtskonvention verbürgte
menschenrecht auf gewissensfreiheit das recht auf kriegsdienstverweigerung
begründe.
jedoch ist die entscheidungspraxis nicht stichhaltig. wenngleich ein verbindliches
menschenrecht auf wehrdienstverweigerung existiert, wird diese auffassung
von gremien, welche jeweils zur entscheidung über beschwerden hinsichtlich
der gewissensfreiheit zuständig sind, nicht geteilt!
staaten, die kriegs(vorbereitungs)dienstverweigerer verfolgen und inhaftieren,
können weiterhin auf duldung der staatengemeinschaft vertrauen.
erfolgversprechend
wäre die ausdrückliche formulierung eines menschenrechts auf
wehrdienstverweigerung in form eines völkerrechtlich bindenden vertrages.
diesem muss jedoch jeder staat beitreten, damit der vertrag für ihn
verbindlich wirkt. - initiativen zur schaffung solch eines zusatzprotokolls
zum bürgerrechtspakt und erste entwürfe liegen bereits seit
einigen jahren vor.
begründungen
bei der menschenrechtlichen betrachtung einer verweigerung steht ein erster
begründungsansatz im vordergrund. dieser ansatz zielt auf die individuelle
autonome persönlichkeit des menschen, welche sich im gewissen ausdrückt.
ein sich an fundamentalen werten orientierendes verhalten muss daher auch
vorrang vor dem anspruch des staates auf durchsetzung von "gemeinwohlbelangen"
haben.
ein weiterer ansatz bezieht sich auf die rechte und die rolle von jugendlichen
bei der schaffung einer friedlichen, menschenrechtsgeprägten gesellschaft.
dabei wird die rolle der jugend für die internationale zusammenarbeit
betont. in der verweigerung des kriegs(vorbereitungs)dienstes wird eine
alternative zur gewaltsamen lösung von konflikten gesehen. - soweit
ein ziviler ersatzdienst in frage kommt, muss dieser zur förderung
der völkerverständigung eingesetzt werden.
der dritte zielt auf die friedensbewahrende funktion einer verweigerung.
menschen, die sich ihrer militärischen verwendung entziehen, behindern
ein system, das notwendigerweise auf bedingungsloses funktionieren seiner
akteure angewiesen ist. militärmaschinerien - auch passive - werden
folgerichtig als friedens- und menschenrechtsgefährdend betrachtet.
für diese ansicht spricht die erkenntnis, dass der schutz von menschenrechten
voraussetzung für einen echten frieden ist.
eine pflicht zur kriegsdienstverweigerung
ergibt sich, da militärische verhaltensweisen völkerrechtlich
verboten sind oder als strafbar betrachtet werden. solch eine erkenntnis
beinhaltet die pflicht und das recht zur unterlassung solch eines verhaltens!
unverständlicherweise gelten nicht alle kriegerischen aktivitäten
als völkerrechtswidrig.
zur strafe dienen
inhaftierte totalverweigerer werden - im engeren sinn - nicht als gewaltlose
politische gefangene anerkannt, falls die möglichkeit zu einem zivilen
ersatzdienst ausserhalb der militärmaschinerie besteht, d.h. strikt
zivilen charakter aufweist. ausser... ausser, wenn die länge des
ersatzdienstes diejenige des regulären wehrdienstes deutlich überschreitet
und als strafe angesehen werden kann.
die losung lautet
in der schweizerischen eidgenossenschaft: 10 monate militärdienst,
15 monate zivildienst oder 18 monate gefängnis oder ein offiziell
bescheinigter psychopat zu sein oder ins exil zu gehen. jene, die hier
den nichtmilitaristischen wehrdienst bevorzugen, haben die anderthalbfache
dauer zu dienen. dabei sticht einmal mehr ins auge, dass der "zivile
ersatzdienst" mit seiner länge näher bei der vorgabe einer
haftstrafe liegt als beim zu ersetzenden kriegs(vorbereitungs)dienst!
die bundesrätliche botschaft war von entwaffnender offenheit: "eine
vollständige entkriminalisierung der dienstverweigerer ist im rahmen
der heutigen verfassung nicht möglich. an der allgemeinen wehrpflicht,
verankert in artikel 18, darf nicht gerüttelt werden. (...) dazu
gehören insbesondere strafrechtliche sanktionen, wenn diese pflicht
verletzt wird." für "echte dienstverweigerer" sei
daher eine arbeitsverpflichtung durchaus möglich, "welche aber
den strafcharakter beibehält."!!
den militärverweigerern, die den gewissenstest der zulassungskommission
bestanden haben, wird nichts weniger aufgehalst, als den beweis zu erbringen,
dass sich ihre "richter" nicht geirrt haben!
beim zivildienst sind
"einsätze im rahmen der gesamtverteidigung" nicht ausgeschlossen.
gemäss art. 8 absatz 2 der zivildienstverordnung ist es sogar möglich,
dass zivis ohne ihr ausdrückliches einverständnis "zeitlich,
örtlich und sachlich beschränkt" dem armeekommando unterstellt
werden! wie weitreichend die beschränkung solch einer ausnahme (der
katastrofenhilfe) ist, wird jedoch verschwiegen - ein krieg wäre
ja auch eine katastrofe...
das gewisse gewissen
der begriff "gewissen" wird in den erklärungen der menschenrechtskommission
der uno und der parlamentarischen versammlung des europarats nur noch
zur kennzeichnung des konfliktgrades, d. h. zur schwere der vorliegenden
gründe, verwandt. die art dieser gründe wird ausdrücklich
offengelassen. das vorliegen von gewissensgründen nach diesen texten
darf staatlicherseits überprüft werden.
gemäss deutschem bundesverfassungsgericht ist eine echte gewissensentscheidung
"jede ernste sittliche, d.h. an den kategorien von "gut"
und "böse" orientierte entscheidung, die der einzelne (...)
für sich bindend erfährt."
zur bewertung ist
zu sagen: da das menschenrecht auf kriegsdienstverweigerung bestandteil
der gewissensetceterafreiheit ist, muss sich auch der inhalt dieses rechts
aus dem inhalt der gewissensfreiheit ergeben. einzelne in den erklärungen
genannte aspekte sind daher im lichte der gewissensfreiheit zu betrachten
und auszulegen.
wenn sich die verweigerung auf eine bestehende wehrpflicht bezieht, ist
die auferlegung eines ersatzdienstes zulässig. bei diesem muss es
sich grundsätzlich um einen dienst ohne waffen und eine zivile form
handeln, die keinen strafcharakter aufweist.
der gewissenskonflikt kann sich auf alle wehrdienste beziehen. auch das
verfahren und die ausgestaltung des ersatzdienstes richten sich nach den
vorgaben der gewissensfreiheit. diese erfordern beispielsweise ein unabhängiges
prüfungsgremium und die möglichkeit zur korrektur von fehlentscheiden.
die durch die verweigerung gewahrte gewissensfreiheit darf nicht wieder
durch eine gewissensprüfende überlänge des ersatzdienstes
beeinträchtigt werden!
als gewissensgefangene
betrachten menschenrechtsorganisationen dienstverweigerer, welche aus
gewissensgründen, d.h. aus religiösen, etischen, moralischen,
humanitären, filosofischen, politischen oder ähnlichen motiven
heraus den dienst mit der waffe verweigern.
doch von der forderung, sämtliche motive des gewissens respektive
der tiefen überzeugung ohne einschränkungen
anzuerkennen, ist man immer noch weit entfernt.
"conchies"
die weigerung der normalen, "alltäglichen pflicht" als
soldat der schweizerischen armee nachzukommen, ist leider immer noch ein
aussergewöhnliches ereignis. so existiert nicht einmal ein deutschsprachiger
begriff für einen menschen, der den kriegs(vorbereitungs)dienst wegen
seiner überzeugung verweigert! im französischen beispielsweise
gibt es "objecteurs de conscience" und als englische version
"conscientious objectors", oder kurz "conchies" genannt.
meist werden conchies im deutschen - so auch im schweizerischen - umständlich
als "kriegs- oder wehrdienstverweigerer aus gewissensgründen"
beschrieben. diese etikettierung ist allerdings sehr missverständlich
und beschränkend. denn erstens ist auch der zivildienst ein bestandteil
des wehrdienstes, dessen militärischer bereich in der regel nur verweigert
wird. zweitens gehört zur überzeugung, besonders zu einer tiefwurzelnden
inneren überzeugung, dem bewusst sein, mehr als nur ein etisches
gewissen. diese gewissheit ist verankert in moralischen wie filosofischen,
religiösen und politischen erkenntnissen.
alle (nicht nur die etischen oder religiösen) gewissensgründe
der dienstverweigerer müssen respektiert und anerkannt werden, entsprechend
dem grundsatz, dass das gewissen unteilbar ist.
gelegentlich wird dieser besondere menschenschlag sogar als "gewissensverweigerer"
bezeichnet, dies obwohl nicht das gewissen verweigert wird, im gegenteil!
fazit
zusammenfassend lässt sich feststellen, dass für den überwiegenden
teil der menschheit ein völkerrechtlich verbindliches menschenrecht
auf gewissensetceterafreiheit besteht. dieses ist in dem sinne auszulegen,
dass die in art. 18 des bürgerrechtspaktes verbindlich garantierte
gewissensetceterafreiheit das menschenrecht auf kriegsdienstverweigerung
beinhaltet. diese erkenntnis beruht auf der interpretation der gewissensfreiheit
durch die menschenrechts-kommission der uno, entspricht der staatenpraxis
und dem verständnis zahlreicher nichtstaatlicher organisationen.
für staaten, welche diesem pakt nicht beigetreten sind, gilt allerdings
der vergleichbare art. 18 der allgemeinen erklärung der menschenrechte.
die stellungnahme der menschenrechts-kommission der uno von 1989 nimmt
bei ihrer interpretation der gewissensfreiheit ausdrücklich auf art.
18 der allgemeinen erklärung der menschenrechte bezug.
ein echter zivildienst
muss folgende punkte beinhalten:
- das recht, den
militärdienst aus gewissensgründen zu verweigern, muss im
gesetz verankert sein. (dies ist in der schweiz der fall.)
- alle gewissensgründe
müssen anerkannt werden. (hierzulande existiert ein selektives
gewissen!)
- der ersatzdienst
muss zivilen charakter haben und unter ziviler leitung stehen (ja-aber,
da unter militärischer einflussnahme!)
- die dauer und form
des zivildienstes dürfen für den verweigerer keine bestrafung
darstellen. (er besitzt auch offiziell strafcharakter!)
zwar existiert in
der schweiz seit wenigen jahren ein ziviler ersatzdienst, welcher aber
vom staatlichen zivildienst noch weit entfernt ist!
kurz und äusserst treffend gesagt mit den worten von mark twain:
"man hat drei grundfreiheiten: die glaubensfreiheit, die gewissensfreiheit
und die vorsicht, weder das eine noch das andere zu sagen."
tag der kriegsdienstgegner
übrigens, wie habt ihr den internationalen tag der kriegsdienstgegner
und -gegnerinnen begangen? - wie bitte? wann der denn gewesen sein soll?!
- also agenda 2001 zücken: der 1. dezember ist der internationale
besinnungstag der kriegsdienstgegner, und der 10. dezember ist der jahrestag
der allgemeinen erklärung der menschenrechte.
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