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schandfleck.ch_archiv/1999/nr.4
daniel costantino
 

art. 58 armee

 

  1. die schweiz hat eine armee. diese ist grundsätzlich nach dem milizprinzip organisiert.
  2. die armee dient der kriegsverhinderung und trägt bei zur erhaltung des friedens; sie verteidigt das land und seine bevölkerung. sie unterstützt die zivilen behörden bei der abwehr schwerwiegender bedrohungen der inneren sicherheit und bei der bewältigung anderer ausserordentlicher lagen.das gesetz kann weitere aufgaben vorsehen (...)

art.59 militär- und ersatzdienst

  1. jeder schweizer ist verpflichtet, militärdienst zu leisten. das gesetz sieht einen zivilen ersatzdienst vor.
  2. für schweizerinnen ist der militärdienst freiwillig.
  3. schweizer, die weder militär- noch ersatzdienst leisten, schulden eine abgabe. (...)
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